Einzelabnahme nach §19.2 StVZO

Tuning? Aber sicher!

Sie sind leidenschaftlicher Tuner und Fahrzeuge von der Stange sind absolut nicht Ihr Ding? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Unsere über 500 Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ beraten Sie gerne und erstellen Ihnen die erforderlichen Gutachten.

Warum Einzelabnahme?

In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist geregelt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die

  • eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen,
  • eine Änderung der Fahrzeugart bewirken,
  • möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.

Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Weitere Infos dazu finden Sie unter „Tuning und Änderungsabnahme“.

Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich.

Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).

Kann meine Änderung so eingetragen werden?

Es ist empfehlenswert, sich vorab bei einer/einem Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes in Ihrer Nähe beraten zu lassen. Unsere qualifiziert ausgebildeten Expertinnen und Experten beraten Sie kompetent zu allen Fragen rund um die erforderliche Einzelabnahme:

  • Was muss bei dem geplanten Umbau beachtet, welche Vorschriften müssen eingehalten werden?
  • Welche Prüfungen/Nachweise sind erforderlich?
  • Sind die vorhandenen Nachweise ausreichend?
  • Wo können noch nicht vorliegende Prüfungen durchgeführt werden?
  • u. v. m.